Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass wesentliche Bestimmungen des Landes NRW, die die Eignung von Lehrkräften an Ersatzschulen feststellen sollen, ab sofort unwirksam sind. Es gab damit zwei Waldorflehrern sowie zwei Trägern von Waldorfschulen aus NRW in zweiter Instanz Recht, die in einer Normenkontrollklage gegen diese Ersatzschulverordnung (EschVO) geklagt hatten.
Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule genehmigungsbedürftig. Damit füllt das Landesrecht den enthaltenen Vorbehalt aus, dass die Ersatzschulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Laut Bundesverwaltungsgericht handelt es sich allerdings bei dem zu diesem Zweck im Land NRW durchgeführten sog. Feststellungsverfahren um ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das an Art. 12 des Grundgesetzes zu messen sei (Freie Wahl der Ausbildungsstätte), und ist in seiner Ausgestaltung vom Gericht als verfassungswidrig erklärt worden.
Des Weiteren wurde entschieden, dass auch die bisherige Regelung zur Ausbildung der waldorfeigenen Klassenlehrer*innen gegen das Grundgesetz Art. 7 Abs. 4 (Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihres Lehrpersonals) verstoße.
Nicht verletzt hingegen wird die Privatschulfreiheit durch § 9 Abs. 7 ESchVO, der eine Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in Fächern, die im entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden (sog. waldorfspezifische Fächer), an einleuchtende Mindestvoraussetzungen in pädagogischer Hinsicht knüpft.
Bis zu einer endgültigen Neuregelung der Genehmigungsverfahren in NRW wird vom Ministerium für Schule und Bildung in den nächsten Tagen per Runderlass ein Interimsverfahren bestimmt.